Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltungsbereich; Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (folgend: „AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern. 

(2) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Vertragspartners gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Vertragspartner im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

(4) Individuelle Vereinbarungen und Angaben in etwaigen Auftragsbestätigungen haben Vorrang vor den AGB.  

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben, soweit nachfolgend nicht anderes geregelt. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2 Vertragsschluss; Stornogebühren

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn dem Angebot ist etwas Gegenteiliges zu entnehmen. Dies gilt auch, wenn wir dem Vertragspartner Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns im Übrigen Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Der Vertragsschluss erfolgt durch Annahme unseres Angebots mindestens in Textform.

(3) Bei einer Kündigung eines Auftrages durch unseren Vertragspartner nach Vertragsschluss sind wir berechtigt, diesem bereits geleistete Arbeiten oder Kosten für bestellte Ware, welche wir nicht an unsere Lieferanten zurückgeben oder weiterverwenden können (z. B. Sonderanfertigungen) im Rahmen des gesetzlich zulässigen Umfangs in Rechnung zu stellen.

3 Liefer-/Ausführungsfrist und Verzug; Abruf der Montageleistungen

(1) Eine Liefer-/Ausführungsfrist wird bei Bedarf individuell und in Schriftform vereinbart bzw. von uns mit dem Angebot angegeben und versteht sich jeweils ab Beginn der Montage.

(2) Sofern wir verbindliche Liefer-/Ausführungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Liefer-/Ausführungsfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Verzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung in Schriftform durch den Vertragspartner erforderlich. Der Vertragspartner hat uns hierbei eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen ab Zugang des Mahnschreibens zu setzen. Nach Ablauf der gesetzten Nachfrist ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Soweit im Einzelfall kein konkreter Beginn der Montagearbeiten vereinbart wird, hat der Vertragspartner die Montage binnen eines halben Jahres nach Vertragsschluss schriftlich abzurufen. Das Abrufen der Montage ist eine erforderliche Bestellerhandlung im Sinne des § 642 Abs. 1 BGB. Hat der Besteller die Montage bis zum Ablauf der Halbjahresfirst nicht abgerufen, so können wir hierzu schriftlich eine Nachfrist von 3 Wochen setzen. Wird die Montage dann nicht abgerufen, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die Schadensersatzpflicht des Vertragspartners richtet sich dann nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4 Lieferung/Ausführung; Abnahme

(1) Aufträge werden nach den derzeit anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, sofern die dafür notwendigen Voraussetzungen bauseits gegeben sind. Wir werden den Vertragspartner darauf hinweisen, wenn die bauseits gegebenen Voraussetzungen eine Ausführung nach den derzeit anerkannten Regeln der Technik nicht zulassen, sobald uns dies objektiv erkennbar ist. Ist eine Ausführung nach den derzeit anerkannten Regeln der Technik nicht möglich, so können wir den Auftrag ablehnen und uns von entsprechenden Angeboten distanzieren.  

(2) Wurde der Vertrag bereits geschlossen und ist dessen Ausführung nach den derzeit anerkannten Regeln der Technik nicht möglich, so ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, mit uns über eine gesonderte, schriftlich zu schließende Vereinbarung bezüglich der Fortführung des Auftrages in Ansehung der jeweilig gegebenen Situation zu verhandeln, welche unsere Haftung für hieraus resultierende Mängel im Rahmen soweit rechtlich zulässig begrenzt oder, soweit rechtlich möglich, gänzlich ausschließt. Wird hierbei keine Einigung erzielt, so sind wir nicht dazu verpflichtet, den Auftrag weiter auszuführen. Wir haben dann das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Soweit der Vertragspartner nicht schriftlich auf einen anderen Zweck hinweist, gehen wir davon aus, dass die Nutzung eines Gebäudes/Zimmers zu Wohnzwecken erfolgt, wenn eine anderweitige Nutzung des Gebäudes/Zimmers nicht offensichtlich erkennbar ist. Sofern eine andere Nutzung des Gebäudes/Zimmers offensichtlich erkennbar ist, so gehen wir bei fehlendem Hinweis von ebendieser Nutzung aus. Die Einhaltung etwaiger Sondervorschriften, beispielsweise für gewerblich genutzte Objekte oder barrierefreies Bauen, obliegt hierbei dem Vertragspartner.

(4) Werden vom Vertragspartner Pläne bereitgestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern diese nicht offenkundig unrichtig sind. Erweist sich eine Weisung des Vertragspartners als unrichtig, so haben wir den Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen und ihn erneut um Weisung zu ersuchen. Der Vertragspartner haftet für Kosten, welche aufgrund seiner fehlerhaften Weisung oder der verzögerten Korrektur seiner Weisung entstehen, in gesetzlich zulässigem Umfang.

(5) Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, wenn unser Vertragspartner alle eigenen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Voraussetzungen zur Erbringung unserer Leistung erfüllt hat. Etwaig für die Montage erforderliche Gerüste sind vom Vertragspartner zu stellen, wenn diese nicht ausdrücklich Teil des Auftrages sind und explizit im Angebot benannt und bepreist werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle für die Montage benötigten Betriebsmittel kostenfrei zur Verfügung zu stellen (vor allem Strom, gegebenenfalls Wasser etc.).

(6) Im Rahmen der Lieferung/Ausführung hat der Vertragspartner uns Zugang zu sämtlichen Räumlichkeiten zu gewährleisten. Für den Fall eines vergeblichen Versuchs der Lieferung/Ausführung werden folgende Schadenersatz-Pauschalen berechnet:

  • 100,00 € brutto bei einer Anfahrt von bis zu 15 km, gerechnet ab unserem Firmensitz;
  • 150,00 € brutto bei einer Anfahrt von 16-50 km, gerechnet ab unserem Firmensitz;
  • 200,00 € brutto bei einer Anfahrt von mehr als 50 km, gerechnet ab unserem Firmensitz.

Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(7) Nach mangelfreier Herstellung des Werks ist der Vertragspartner zur schriftlichen Abnahme verpflichtet. Wir sind berechtigt, Teillieferungen und Teilabnahmen in gesetzlich zulässigem Umfang zu verlangen.

(8) Die Inbetriebnahme eines abgrenzbaren Werkteils gilt als Teilabnahme des entsprechenden Werkteils. Der Vertragspartner trägt ab diesem Zeitpunkt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Werkteils sowie die Verkehrssicherungspflicht bei Benutzung des Werkteils.

(9) Darüber hinaus sind wir zur Stellung von Abschlagsrechnungen in gesetzlich zulässigem Umfang berechtigt, vgl. 5 (2) dieser AGB. Werden berechtigte Abschlagsrechnungen nicht bezahlt, sind wir zur Einstellung der Liefer- und Montagearbeiten berechtigt.

(10) Der Vertragspartner ist zur sorgfältigen Sicherung der Baustelle verpflichtet. Verletzt er seine entsprechenden Pflichten zur Sicherung der Baustelle, so haftet er auch vor einer Abnahme für Beschädigung, Verlust oder Untergang von unserem Material/dem Werk.

5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung/Montage erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll bzw. aufgrund eines Umstandes, der im Verantwortungsbereich unseres Vertragspartners liegt erfolgt, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines ggfls. vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts), soweit der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Gesetzliche Rechte zur Vertragsanpassung, insbesondere bei Wegfall der Geschäftsgrundlage, bleiben unberührt.

(2) Rechnungen sind fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung, sofern nichts anderes vereinbart wurde bzw. die Rechnung keine andere Zahlungsfrist ausweist. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ebenso sind wir berechtigt, entsprechend dem Baufortschritt angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(3) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Vertragspartner in Verzug. Forderungen sind während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(4) Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dies gilt nur, wenn der Vertragspartner kein Verbraucher ist. Gesetzliche Aufrechnungsbefugnisse bleiben unberührt.

(5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unsere Forderung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

6 Mängel

(1) Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Vertragspartners aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.

(2) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).  

(3) Wir haften darüber hinaus nicht für Mängel an Material, welches vom Vertragspartner gestellt wird.

(4) Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Vertragspartners, wenn dieser nicht Verbraucher ist, voraus, dass er seinen ggfls. einschlägigen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung/Ausführung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Vertragspartners auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").

(5) Liegt ein Mangel vor, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.  

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Preis hierfür bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.

(7) Der Vertragspartner hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere – soweit möglich – die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Wir haben hierbei das Recht auf insgesamt zwei Nacherfüllungs-/Nachbesserungsversuche. Der Vertragspartner hat uns hierbei jeweils schriftlich zur Nacherfüllung/Nachbesserung unter angemessener Fristsetzung aufzufordern, wobei jeweils mindestens eine Frist von 3 Wochen ab Zugang des Forderungsschreiben zu setzen ist.  

(8) Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Vertragspartner die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Vertragspartners auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") gem. § 439 Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Vertragspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Vertragspartner wusste oder hätte erkennen müssen, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

(10) Ansprüche des Vertragspartners auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB).  

 

7 Unsere Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wir haften nicht für Beschädigungen von Versorgungsleitungen, es sei denn der Vertragspartner hat uns vorab den Verlauf bekannt gegeben und jeweils entsprechend markiert oder vor Beginn der Montage Pläne übergeben, aus denen der tatsächliche Verlauf von Versorgungsleitungen im Montagebereich ersichtlich ist.

(5) Wir haften darüber hinaus nicht für Beschädigungen an der Verputzung, welche durch die Montage an bereits verputzten Wänden/Gewerken entstehen. Die Nachputzarbeiten obliegen vollumfänglich dem Vertragspartner, sofern diese nicht kostenpflichtig vertraglich von uns geschuldet werden.

(6) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Vertragspartners (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird insoweit ausgeschlossen, soweit der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

8 Verjährung

(1) Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Abnahme, soweit der Vertragspartner nicht Verbraucher ist.

(2) Handelt es sich bei dem Werk/der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung.

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gem. § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

(4) Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

9 Schutzrechte Dritter

(1) Wir werden ausdrücklich im Auftrag des Vertragspartners tätig. Für etwaige Schutzrechtsverletzungen Dritter, die uns nicht bekannt oder offensichtlich erkennbar sind, trägt der Vertragspartner die alleinige Haftung.

(2) Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird uns der Vertragspartner von allen daraus etwaig daraus resultierenden Ansprüchen und Schadenersatzforderungen sowie von den Kosten der Rechtsverteidigung in angemessener Höhe gegen Nachweis freistellen. Die Freistellung steht unter der Voraussetzung, dass wir nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners einen Vergleich über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche schließen oder diese anerkennen.

10 Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Vertragspartner aus mit Geltung dieser AGB geschlossenen Verträgen.

(2) Die uns an den Vertragspartner gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Das gilt auch, wenn die besicherten Gegenstände eingebaut/montiert werden, soweit eine Demontage nicht die tatsächliche oder wirtschaftliche Zerstörung der besicherten Gegenstände zur Folge hätte oder unwirtschaftlich wäre. Unwirtschaftlichkeit liegt vor, wenn die Demontage mehr kosten würde, als die Sache wert ist.

(3) Im Falle der Weiterveräußerung der besicherten Gegenstände durch den Vertragspartner tritt der Vertragspartner die erlangte, korrespondierende Forderung gegenüber dem Erwerber an uns ab, soweit der Erwerber des besicherten Gegenstandes gutgläubig Eigentum hieran erlangen sollte, (antizipierte Forderungsabtretung nach § 398 BGB). Die Abtretung nehmen wir bereits heute an.  

(4) Soweit die besicherten Gegenstände zu einem einheitlichen Kaufpreis mit anderen beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Vertragspartners weiterveräußert werden, so tritt der Vertragspartner die erlangte, korrespondierende Forderung gegenüber dem Erwerber in Höhe unserer besicherten Forderung an uns ab, soweit der Erwerber gutgläubig Eigentum an dem besicherten Gegenstand erwirbt. Die Abtretung nehmen wir bereits heute an.

(5) Werden die besicherten Gegenstände dergestalt mit dem Eigentum des Vertragspartners verbunden, dass wir unser Eigentum hieran verlieren, so wird vereinbart, dass wir das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der besicherten Gegenstände zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Werden die besicherten Gegenstände mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass entweder wir, oder der Vertragspartner Alleineigentum erwerben, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.

(6) Greifen Dritte auf die besicherten Gegenstände zu, insb. durch Pfändung, wird der Vertragspartner sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Vertragspartner, soweit er nicht Verbraucher ist.

(7) Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die besicherten Gegenstände herauszuverlangen.

(8) Im Falle von Abschlagsrechnungen über geliefertes oder bestelltes Material geht das Eigentum an diesem mit der Begleichung der Abschlagsrechnung auf den Vertragspartner über.  

11 Rechtswahl und Gerichtsstand; salvatorische Klausel

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Vertragspartnergilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann i. S d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Limburgerhof. Entsprechendes gilt, wenn der Vertragspartner Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer unwirksamen Bestimmung über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

 

Stand: 10/24